Präsidiales
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Stadt Illnau-EffretikonPräsidiales
Märtplatz 29
8307 Effretikon
Tel. 052 354 24 11
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Montag | 08.00 - 11.45 Uhr | 13.30 - 19.00 Uhr |
Dienstag bis Donnerstag | 08.00 - 11.45 Uhr | 13.30 - 16.30 Uhr |
Freitag | 07.00 - 14.00 Uhr durchgehend |
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Nach Voranmeldung beraten wir Sie auch gerne ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten. Vereinbaren Sie dazu einen Termin für individuelle Besprechungen mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
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Bei Feier- und Ruhetagen können unsere Öffnungszeiten abweichen. Eine Übersicht dazu finden Sie hier.
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Die Initiative - sie ist ein Mittel im schweizerischen demokratischen System, das den Stimmberechtigten ermöglicht, aktiv in das Politgeschehen einzugreifen.
VOLKS- BZW. EINZELINITIATIVENSie kann durch die Stimmberechtigten auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ergriffen werden. Mit dem Instrument der Volksinitiative entscheidet der Souverän über die Aufnahme einer neuen Bestimmung in die Verfassung oder das Gesetz. Im Folgenden wird die Initiative auf kommunaler Ebene beleuchtet. Informationen zu Initiativen auf kantonaler oder Bundes-Ebene finden Sie auf deren jeweiligen Plattformen. Es wird zwischen zwei Typenpaaren unterschieden: Volksinitiative und Einzelinitiative - sie können im ausgearbeiteten Entwurf oder in der Form der allgemeinen Anregung abgefasst werden. Initiativen müssen ihrem Gegenstand nach dem obligatorischen bzw. dem fakultativem Referendum unterstehen. Damit eine Volksinitiative zu Stande kommt, ist in der Stadt Illnau-Effretikon eine Unterstützung von 400 Stimmberechtigten erforderlich. Der Gegenstand muss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen. vgl. auch Art. 13 Abs. 1 GO. Eine einzelne oder mehrere stimmberechtigte Personen können eine Einzelinitiative einreichen. Sie muss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen. Zur vorläufigen Unterstützung ist bei Einzelinitiativen in der Stadt Illnau-Effretikon die Zustimmung von zwölf Mitgliedern des Stadtparlamentes erforderlich. vgl. auch Art. 13 Abs. 2 und 3 GO. Hilfsmittel und weitere Informationen zum Vorgehen stellt Ihnen auch das Gemeindeamt des Kantons Zürich zur Verfügung. Fragen beantworte Ihnen gerne auch die Abteilung Präsidiales.
PARLAMENTARISCHE INITIATIVEEin weiteres Instrument stellt die Parlamentarische Initiative dar; deren Ergriff ist den Mitgliedern des Stadtparlamentes vorbehalten. Die Parlamentarische Initiative verfügt über Parallelen mit dem Instrument der Motion. Die Regelungen zum Inhalt und zum Gegenstand sind dazu gleich gelagert. Das aufgegriffene Ansinnen muss demnach in die Kompetenz der Stimmberechtigten oder des Stadtparlamentes fallen. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass bei der parlamentarischen Initiative das Parlament selbst an Stelle des Stadtrates zur Ausarbeitung einer Vorlage verpflichtet wird. Die Bearbeitung bzw. Vorbereitung des Geschäftes findet durch eine der ständigen Kommissionen statt; der Stadtrat erhält Gelegenheit zum Antrag und Bericht der Kommission Stellung zu nehmen. Das Parlament entscheidet danach über die Initiative und die Anträge der Kommission. Die parlamentarische Initiative ist in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs einzureichen.
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